Traktandum 5
Gemeindeordnung;
Teilrevision aufgrund des neuen kantonalen Bildungsgesetzes
- Genehmigung der Teilrevision aufgrund des neuen kantonalen Bildungsgesetzes
5.1 Ausgangslage
Die Landsgemeinde hat am 4. Mai 2025 Änderungen am kantonalen Bildungsgesetz (nachfolgend nBiG) beschlossen. Infolge dieser Beschlüsse ist die Gemeindeordnung der Gemeinde Glarus Süd (nachfolgend GO) einer Teilrevision zu unterziehen, um sie an die neuen kantonalen Vorgaben im Bereich Schule anzupassen. In einem zweiten Schritt werden anschliessend die weiteren kommunalen Reglemente im Schulbereich überarbeitet.
5.2 Erwägungen
Die von der Landsgemeinde am 4. Mai 2025 beschlossenen Änderungen des nBiG betreffen insbesondere die Zuständigkeitsordnung im Bereich Schule. Die bisherige Schulkommission wird durch die Bildungskommission ersetzt, welche neu als Fachkommission strategische Aufgaben wahrnimmt. Operative Aufgaben werden dem Gemeinderat sowie den Hauptschulleitungen zugewiesen (vgl. Art. 80a und 81a nBiG).
Um lokalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, verbleibt den Gemeinden ein Entscheidungsspielraum, namentlich hinsichtlich der Zuständigkeiten zwischen Gemeinderat, Bildungskommission und Hauptschulleitung sowie in Bezug auf die Zusammensetzung der Bildungskommission. Dies macht es erforderlich, dass die drei Glarner Gemeinden ihre kommunalen Reglemente im Schulbereich überprüfen und anpassen.
Die grundlegenden Leitplanken hierzu setzt die Gemeindeordnung. Da die geltende GO Bestimmungen enthält, die dem nBiG widersprechen, ist sie mit einer Teilrevision anzupassen. Damit wird die Voraussetzung geschaffen, in einem nächsten Schritt die kommunalen Reglemente über die Schule und Kinderbetreuung zu überarbeiten und diese bis zum Inkrafttreten des nBiG am 1. August 2026 in Übereinstimmung mit den kantonalen Vorgaben zu bringen.
In der vorliegenden Teilrevision wird vorgeschlagen, die Regelung über die Zusammensetzung der Bildungskommission dem Gemeinderat zuzuweisen, da dieser gemäss nBiG auch für deren Wahl zuständig ist (vgl. Art. 81 nBiG). Der Gemeinderat kann damit die Zusammensetzung im von ihm – unter Vorbehalt des Referendums – erlassenen Reglement über die Schule und Kinderbetreuung festlegen und anschliessend die Mitglieder rekrutieren und wählen. Ziel ist, dass die Bildungskommission bei Inkrafttreten des nBiG rechtmässig konstituiert ist und ihre Arbeit aufnehmen kann.
Anzumerken ist, dass der Landrat des Kantons Glarus im Frühling 2026 eine Verordnung zum nBiG erlassen wird. Nach Auskunft des kantonalen Departements Bildung und Kultur werden darin jedoch keine zusätzlichen Bestimmungen zur Bildungskommission oder zur Aufgabenverteilung enthalten sein, da diese bereits im nBiG abschliessend geregelt sind.
Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, die Teilrevision der GO anlässlich der Herbstgemeindeversammlung 2025 zu beschliessen. Dadurch kann im Anschluss die Überarbeitung des Reglements über die Schule und Kinderbetreuung angegangen werden, mit dem Ziel, dieses im Frühling 2026 durch den Gemeinderat zu erlassen. Sollte ein Referendum ergriffen werden, könnte dieses an der Frühlingsgemeindeversammlung 2026 behandelt werden. Damit ist sichergestellt, dass beim Inkrafttreten des nBiG am 1. August 2026 sämtliche kommunalen Grundlagen mit den kantonalen Gesetzesvorgaben übereinstimmen.
5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Nachfolgend wird erläutert, welche Änderungen gegenüber der derzeit in Kraft stehenden Gemeindeordnung vorgesehen sind.
Artikel 8; Wahlbefugnisse der Stimmberechtigten
Gemäss Art. 81 nBiG wird die Bildungskommission vom Gemeinderat gewählt, womit die Stimmberechtigten dafür nicht mehr zuständig sind. Entsprechend ist Art. 8 GO anzupassen.
Ziffer 3.3; Die Schulkommission
Gemäss nBiG gibt es keine Schulkommission mehr, sondern eine Bildungskommission, weshalb die Überschrift in Ziffer 3.3 entsprechend anzupassen ist.
Artikel 39; Zusammensetzung; Mitwirkung
In Art. 39 wird die Zusammensetzung der neuen Bildungskommission geregelt. Da zukünftig für die Wahl der Bildungskommission der Gemeinderat und nicht mehr die Stimmberechtigten zuständig sind und die Bildungskommission im Übrigen für rein strategische Fragen zuständig ist, soll deren Zusammensetzung zukünftig vom Gemeinderat bestimmt werden. Dies wird er voraussichtlich im kommunalen Reglement über die Schule und Kinderbetreuung machen, welches dem fakultativen Referendum untersteht.
Art. 40; Aufgaben
Der Name Schulkommission wird durch den Begriff Bildungskommission gemäss Wording nBiG ersetzt.
Art. 60; Rechtsform der Schule
Die Schule untersteht neu der Aufsicht des Gemeinderates, die Bildungskommission ist zukünftig rein strategisch und als den Gemeinderat beratendes Gremium tätig.
Art. 64; Regelungen des Gemeinderates
Abs. 2: Der Gemeinderat soll die Zusammensetzung der Bildungskommission bestimmen können (siehe Art. 8 nGO). Im kantonalen Recht in Art. 77 Abs. 1 BiG wird geregelt, wer den Sitzungen der Bildungskommission mit beratender Stimme beiwohnen darf, womit eine diesbezügliche kommunale Regelung nicht mehr benötigt wird.
Abs. 3: Regelungen, welche den operativen Schulbereich betreffen, fallen nicht mehr in die Zuständigkeit der Bildungskommission, da diese rein strategisch tätig ist. Hingegen werden die Kompetenzen der Hauptschulleitung im operativen Bereich im nBiG vergrössert, weshalb ihr gegebenenfalls eine Regelungskompetenz zugewiesen werden kann. Dies könnte der Gemeinderat bspw. im Reglement über die Schule und Kinderbetreuung anordnen. Mit dieser GO-Regelung erhält er die Möglichkeit, dies bei Bedarf umzusetzen.
Art. 100; Inkrafttreten
Das nBiG tritt grösstenteils per 01.08.2026 in Kraft. Daher soll auch die vorliegende
GO-Revision, welche das nBiG umsetzt, per 01.08.2026 in Kraft treten.
5.4 Antrag des Gemeinderates
Gestützt auf die Ausführungen beantragt der Gemeinderat der Gemeindeversammlung, nachstehendem Antrag zuzustimmen:
5.4.1 Genehmigung der Teilrevision der Gemeindeordnung für den Bereich Schule mit Inkrafttreten per 01.08.2026;
5.4.2 Mit dem Vollzug wird der Gemeinderat beauftragt.
Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission (GPK)
Die Teilrevision der Gemeindeordnung ist eine Folge des Landsgemeindebeschlusses vom 04. Mai 2025 zum kantonalen Bildungsgesetz.
Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) befürwortet das Vorgehen des Gemeinderats. Dieses sieht vor, die Änderungen des kantonalen Bildungsgesetzes zunächst in der Gemeindeordnung abzubilden. In einer zweiten Phase werden anschliessend die bestehenden Schulreglemente überarbeitet.
Die GPK unterstützt somit die vorgeschlagene Anpassung der Gemeindeordnung und empfiehlt, dem Antrag des Gemeinderats zuzustimmen.