Traktandum 10
Verordnung über die Abfallbeseitigung
- Genehmigung
10.1 Ausgangslage
a) Übergeordnetes Recht
Die seit der Gemeindefusion im Jahr 2011 in Kraft stehende und seither nie gross inhaltlich geänderte Verordnung über die Abfallbeseitigung ist aus mehreren Gründen revisionsbedürftig.
Im Jahr 2016 trat auf Bundesebene mit der Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) eine neue Abfallgesetzgebung in Kraft, welche die bisherige, aus den 90er-Jahren stammende Technische Verordnung über Abfälle (TVA) ablöste und der Vermeidung, Verminderung und gezielten Verwertung von Abfällen einen höheren Stellenwert als bis anhin einräumt. Ferner enthält die VVEA neue Begriffe sowie neue Abgrenzungen zu den Entsorgungsaufgaben der Gemeinden und der Privatwirtschaft.
Sodann hat die Landsgemeinde 2018 das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz an das neue Bundesrecht angepasst. Dabei wurden unter anderem Zuständigkeiten bezüglich Sammlung und Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalten (Altfarben, Säuren, Lösungsmittel, Altmedikamente; Entsorgung über kommunale Sammelstellen) vom Kanton auf die Gemeinden übertragen. Auch wurde die Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalten sowie die Entwicklung hin zu zentralen ober- und unterirdischen Sammelbehältern neu geregelt.
Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und die Rechtsprechung in den letzten Jahren die Anforderungen an die verursachergerechte Finanzierung der Entsorgung der Siedlungsabfälle konkretisiert haben.
Aufgrund all dieser Änderungen und um weiterhin ein rechtskonformes, zeitgemässes und nachhaltiges Entsorgungswesen betreiben zu können, ist eine Totalrevision der Verordnung über die Abfallbeseitigung der Gemeinde Glarus Süd notwendig. Die Gemeinden Glarus Nord und Glarus haben ihre Abfallverordnungen bereits in den Jahren 2020 bzw. 2024 totalrevidiert.
b) Die Vorlage im Überblick
Die bestehende Verordnung über die Abfallbeseitigung aus dem Jahr 2009 wird an die Gesetzgebung von Bund und Kanton angepasst und übersichtlicher strukturiert. Dadurch entsteht eine moderne und rechtssichere Grundlage für die Abfallbewirtschaftung in der Gemeinde Glarus Süd.
Die Gemeinde Glarus Süd soll künftig bei Bauprojekten oder Überbauungsplänen ab sechs Wohneinheiten verlangen können, dass zentrale ober- oder unterirdische Sammelbehälter gebaut werden, wenn dies für eine effiziente Entsorgung sinnvoll ist.
Alternativ soll sie Bauherrschaften verpflichten können, sich finanziell am Bau und Unterhalt von zentralen Sammelbehältern ausserhalb des zu bebauenden Gebietes zu beteiligen.
Weiter soll die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass sich die Gemeinde finanziell an privaten Sammelbehältern beteiligen kann, um den Benutzerkreis zu erweitern und die zentralen Sammelbehälter optimal auslasten zu können. Dies ermöglicht eine effizientere Sammlung der Abfälle und kann langfristig zur Stabilisierung der Entsorgungskosten beitragen.
Die Finanzierung der Abfallentsorgung soll weiterhin nach dem Verursacherprinzip erfolgen. Die Gebühren bestehen aus einer Grundgebühr für Infrastruktur und Organisation sowie aus mengenabhängigen Gebühren (z. B. Kehrichtsackgebühr).
Neu soll dem Gemeinderat die Kompetenz eingeräumt werden, bei Bedarf für Sammlung und Verwertung beispielsweise von einzelnen Separatsammlungen wie bspw. Altkarton eine Gebühr einzuführen. So könnte eine Gebühr eingeführt werden, die sich nach dem Gewicht richtet. Dann müsste der angelieferte Altkarton jeweils gewogen werden.
c) Die totalrevidierte Verordnung über die Abfallbeseitigung im Einzelnen
Die totalrevidierte Verordnung über die Abfallbeseitigung besteht aus 28 Artikeln und ist in fünf Abschnitte gegliedert. Die umweltrechtlichen Bestimmungen von Bund und Kanton schränken den Handlungsspielraum für die Gemeinde ein. Die vorliegende Verordnung ist in vielen Punkten eine Umsetzung bereits geltender Bestimmungen des übergeordneten Rechts.
Nachfolgend werden die einzelnen Kapitel der totalrevidierten Verordnung über die Abfallbeseitigung erläutert:
Kapitel 1 «Allgemeine Bestimmungen» (Artikel 1 bis 3):
Analog zur übergeordneten Abfallgesetzgebung zielt die vorliegende Verordnung darauf ab, die durch Abfälle entstehende Umweltbelastung zu minimieren und Ressourcen zu schonen (Artikel 1).
Die Grundsätze, dass Abfälle soweit möglich vermieden, vermindert und verwertet werden müssen, finden sich bereits in Artikel 30 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (nachfolgend USG) USG, werden aber aufgrund ihrer zentralen Tragweite in der totalrevidierten Verordnung über die Abfallbeseitigung der Gemeinde nochmals explizit festgehalten (Artikel 2).
Analog zu Artikel 3 der VVEA wird in Artikel der Begriff der Siedlungsabfälle definiert.
Kapitel 2 «Aufgaben der Gemeinde» (Artikel 4 bis 7):
Artikel 4 bildet die Gesetzesgrundlage für das Abfuhr- und Sammelwesen der Gemeinde Glarus Süd. Grundlage dafür ist Artikel 13 Absatz 1 und 2 VVEA, welcher auf Bundesebene vorschreibt, dass alle verwertbaren Anteile von Siedlungsabfällen wie auch Sonderabfälle aus Haushalten getrennt zu sammeln und stofflich zu verwerten sind, soweit dies möglich und sinnvoll ist.
Zu den Aufgaben der Gemeinde im Abfallbereich gehört auch die regelmässige Information der Bevölkerung über die angebotenen Entsorgungsdienstleistungen und anderen Entsorgungsmöglichkeiten, zu den anfallenden Abfallmengen und Entsorgungskosten, aber auch zu den ökologischen Vor- und Nachteilen der Separatsammlungen und zur illegalen Entsorgung. Die Sensibilisierung von Wohnbevölkerung, Betrieben und Schulen ist Voraussetzung dafür, dass die Qualität der Abfallentsorgung mindestens gleichbleibt bzw. erhöht und Abfallmengen dadurch langfristig gesenkt werden können.
Gestützt auf Artikel 6 kann die Gemeinde Glarus Süd bei der Nutzung von öffentlichem Grund Beschränkungen und weitere Massnahmen zur Abfallbewirtschaftung (z. B. Pfandsysteme, Einsammeln liegen gelassener Abfälle, Einfordern eines Abfallkonzepts, Kostentragungsregelungen usw.) anordnen.
Gemäss dem von der Landsgemeinde 2018 erlassenen Artikel 30 Absatz 5 des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz (nachfolgend EG USG) können die Gemeinden bei Bauvorhaben vorschreiben, dass zentrale ober- oder unterirdische Sammelbehälter für Siedlungsabfall und einzelne verwertbare Abfälle errichtet werden müssen, und sie sind berechtigt, Vorgaben für deren Lage, den Benutzerkreis, den Betrieb und die erforderlichen technischen Einrichtungen zu machen. Artikel 7 der totalrevidierten Verordnung über die Abfallbeseitigung setzt die besagte kantonalrechtliche Bestimmung um. Konkret bedeutet dies Folgendes: Wird beispielsweise ein Mehrfamilienhaus mit 12 Wohneinheiten gebaut, kann die Gemeinde vorschreiben, dass ein zentraler Sammelbehälter für diese Wohneinheiten erstellt werden muss. Um den Benutzerkreis zu erweitern und eine optimale Nutzung zu ermöglichen, kann sich die Gemeinde finanziell an deren Erstellung beteiligen. Ist es nicht sinnvoll, dass die Bauherrschaft selbst einen eigenen zentralen Sammelbehälter baut oder erstellt, so kann sie verpflichtet werden, sich in einen bestehenden oder einen zu errichtenden öffentlichen Sammelbehälter einzukaufen. Ziel solcher Sammelbehälter ist es, die Effizienz der Sammlung von Hauskehricht zu erhöhen und dadurch die Entsorgungskosten langfristig senken zu können. Die technischen Anforderungen an einen solchen Sammelbehälter werden gemäss Richtlinien des Zweckverbandes Abfallentsorgung Glarnerland festgelegt. Damit wird verhindert, dass Bauherren teure zentrale Sammelbehälter erstellen, die mit den Systemen des Entsorgers nicht kompatibel sind.
Kapitel 3 «Pflichten der Inhaber von Abfällen» (Artikel 8 bis 10):
Artikel 8 verpflichtet die Abfallinhaber, ihre Abfälle gemäss Weisungen in den von der Gemeinde angebotenen Sammelstellen oder Abfuhren zu entsorgen. In den Vollzugsbestimmungen und in den Publikationsorganen (Abfuhrkalender, Homepage etc.) regelt das zuständige Departement die Einzelheiten, wie bei Abfuhren z. B. die zulässigen Gebinde, die Bereitstellungszeiten, die Bereitstellungsorte, die Art und Weise der Bereitstellung usw.
In Artikel 9 ist inhaltlich bezüglich Hundekot gegenüber der bestehenden Verordnung keine Anpassung vorgenommen worden.
Die Beseitigung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten wird in Artikel 10 erläutert.
Kapitel 4 «Finanzierung» (Artikel 11 bis 17):
Gemäss Artikel 32a USG und Artikel 30 Abs. 3 EG USG ist die Entsorgung der Siedlungsabfälle über verursachergerechte und kostendeckende Gebühren zu finanzieren. Bereits das Bundesrecht verlangt ausdrücklich Gebühren, welche Art und Menge des übergebenen Abfalls berücksichtigen. Mengengebühren (z. B. volumen- oder gewichtsabhängige Kehrichtgebühren) erfüllen diese Anforderungen und werden zweckmässig mit Grundgebühren kombiniert. Dies hat sich in der Praxis bewährt.
Bei der Grundgebühr entfällt die direkte Proportionalität zur übergebenen Abfallmenge. Ihre Bemessung erfolgt nach bestimmten Kriterien. Die Grundgebühr dient insbesondere dazu, die Fixkosten der Abfallbewirtschaftung zu decken. Dazu gehören unter anderem die Bereitstellung und der Betrieb von Separatsammelstellen (z. B. Altglas, Altmetall, Dosen usw.), die Organisation und Administration der Abfallentsorgung sowie die Information der Bevölkerung, die Planung und die Kontrolle der Entsorgung. Die Grundgebühr wird bei allen im Gemeindegebiet gelegenen Wohneinheiten sowie bei Betrieben mit weniger als 250 Vollzeitstellen erhoben. Bei Betrieben mit 250 oder mehr Vollzeitstellen ist die Gemeinde für die Entsorgung nicht zuständig. Sie kann die Entsorgung jedoch auf vertraglicher Basis übernehmen. Andernfalls ist der Betrieb verpflichtet, die Entsorgung selbst zu organisieren. Die Grundgebühr ist auch dann geschuldet, wenn der Abfallinhaber die Entsorgungsdienstleistung nicht oder nur in reduzierter Form in Anspruch nimmt. Dies, weil die notwendige Sammel- und Verwertungsinfrastruktur trotzdem aufrechterhalten und die Entsorgungsdienstleistungen des Gemeinwesens für sämtliche Siedlungsabfallinhaber seines Gebietes jederzeit gewährleistet werden muss.
Mengengebühren berücksichtigen die effektiv übergebene Abfallmenge. Sie lassen sich nach Volumen (bspw. Gebührensack) oder nach Gewicht des übergebenen Abfalls bemessen.
Die Gebührenfestlegung soll – wie bereits nach geltendem Recht - in der Kompetenz des Gemeinderates liegen.
Die ursprüngliche Vernehmlassungsvorlage sah vor, dem Gemeinderat die Kompetenz einzuräumen, eine Grüngutmengengebühr einführen zu können. Nach eingehender Prüfung hat der Gemeinderat sich entschieden, auf die Schaffung dieser Kompetenz zu verzichten. Aus Sicht des Gemeinderats überwiegen die Nachteile einer allfällig einzuführenden Grüngutgebühr die potenziellen Vorteile deutlich. Die Spezialfinanzierung Abfall ist in finanzieller Hinsicht derzeit ausgeglichen, was darauf hinweist, dass die bestehenden Abfallgebühren korrekt bemessen sind. Die Einführung einer Grüngutmengengebühr würde keine zusätzlichen Einnahmen generieren, da im Gegenzug die Abfallgrundgebühren entsprechend gesenkt werden müssten (Rechnungen der Spezialfinanzierungen sollten kostendeckend sein). Demgegenüber würde eine Grüngutmengengebühr zu einem erhöhten administrativen und organisatorischen Aufwand führen. Zudem besteht das Risiko, dass Fehlanreize geschaffen werden und die illegale Entsorgung von Grüngut zunehmen würde. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Gemeinderat als nicht zweckmässig, die rechtliche Grundlage für die Einführung einer Grüngutmengengebühr überhaupt erst zu schaffen.
Kapitel 5 «Vollzug» (Artikel 18 bis 28):
Dieses Kapitel beinhaltet die Rechtsgrundlagen für den Vollzug der Verordnung über die Abfallbeseitigung. Soweit in der totalrevidierten Verordnung über die Abfallbeseitigung nicht der Gemeinderat für die Regelung gewisser Materien als zuständig erklärt wird (wie bspw. beim Erlass des Gebühren- und Vollzugsreglements), ist gemäss Artikel 18 das Departement Tiefbau und Werke für den Vollzug zuständig.
In Artikel 23 wird ergänzend die Widerhandlung gegen bestimmte in dieser Verordnung festgelegte Vorschriften bzw. Verhaltenspflichten unter Strafe gestellt. Im Gebühren- und Vollzugsreglement soll für gewisse Straftatbestände das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelangen, was die Sanktionierung von Fehlverhalten erleichtern soll. Durch diesen Artikel wird es möglich, bei Verstössen gegen die Vorschrift eine Busse zu verhängen.
d) Vernehmlassung
Vom 19. Januar bis 16. Februar 2026 wurde eine öffentliche Vernehmlassung zur Totalrevision der Verordnung über die Abfallbeseitigung der Gemeinde Glarus Süd durchgeführt. Es gingen knapp 20 Antwortformulare mit allgemeinen Bemerkungen sowie teilweise konkreten Änderungsanträgen ein.
Der überwiegende Teil der Eingaben bezog sich auf Artikel 9 Absatz 2, wonach gemäss Vernehmlassungsvorlage Pferdehalter verpflichtet werden sollten, den Kot ihrer Tiere aufzunehmen und fachgerecht zu entsorgen bzw. zu verwerten. Da die Verunreinigung von Strassen und deren Beseitigung bereits in Artikel 26 des kantonalen Strassengesetzes geregelt ist, wurde dieser Absatz 2 nach der Vernehmlassung gestrichen.
Im Rahmen einer Vernehmlassungsantwort wurde beantragt, in Artikel 2 einen zusätzlichen Absatz aufzunehmen und darin eine Recyclingquote als ein verbindliches Ziel in der Verordnung festzulegen. Eine solche Festlegung erschien jedoch aus Sicht des Gemeinderats nicht als zweckmässig. So ist diese Quote nur schwer überprüf- und umsetzbar. Hinzu kommt, dass sich die Rahmenbedingungen laufend verändern: Immer weniger Haushalte verfügen über gedruckte Tageszeitungen und Werbung wird zunehmend digital verbreitet. Dadurch nimmt die Menge des gesammelten Altpapiers kontinuierlich ab, was sich negativ auf die Recyclingquote auswirkt, ohne dass dies durch die Gemeinde direkt beeinflusst werden kann.
Bezüglich der Kostenbeteiligung an der Errichtung und am Unterhalt zentraler Sammelstellen gemäss Artikel 7 Absätze 2–4 wurde im Rahmen der Vernehmlassung angeregt, die finanzielle Beteiligung der Gemeinde in der Verordnung klar zu definieren. Eine betragsmässige oder prozentuale exakte Festlegung ist aus Sicht des Gemeinderats jedoch aus praktischen Gründen wenig sinnvoll. Die Gemeinde schreibt lediglich das Entleerungssystem (Pilzsystem gemäss Richtlinie des Zweckverbands Abfallentsorgung Glarnerland, ZAG) vor, nicht jedoch die konkrete Ausführung der Anlage (Unter-, Halbunter- oder Oberflurcontainer). Die Wahl des Ausführungsmodells hat erhebliche Auswirkungen auf die Investitionskosten. Entscheidet sich eine private Bauherrschaft beispielsweise aus ästhetischen Gründen für eine kostenintensivere Unterflurlösung (mit unter Umständen rund fünfmal höheren Erstellungskosten), wäre es nicht sachgerecht, diese Mehrkosten proportional der Gemeinde zu überbinden. Umgekehrt könnte sich auch eine andere Konstellation ergeben. Die künftige Kostenbeteiligung der Gemeinde wird sich zudem nach der Kapazität des jeweiligen Sammelbehälters richten. Aus all diesen Gründen ist die Kostenbeteiligung im Einzelfall zu prüfen und sollte nicht starr in der Verordnung festgeschrieben werden.
In Artikel 12 Absatz 1 wurde die Hauskehrichtsammlungsinfrastruktur in den Verwendungszweck der Grundgebühr aufgenommen. Damit wird auch die Rechtsgrundlage geschaffen, um die Grundgebühr für die Anschaffung öffentlicher Sammelbehälter für Hauskehricht zu verwenden.
Zu Artikel 13 Absatz 2 gingen kontroverse Rückmeldungen ein, die sich ungefähr die Waage hielten. Die Bandbreite reichte von einer Streichung des Absatzes 2 bis hin zu einer Abänderung in eine «Muss»-Formulierung.
Im übergeordneten Recht ist klar festgehalten, dass Gebührentarife dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen haben. Das heisst: Verursachen einzelne Abfallfraktionen überdurchschnittlich hohe Kosten und/oder werden diese ungleich von der Bevölkerung verursacht, sind dafür separate Gebühren zu erheben. Dieser Umstand erklärt die unterschiedlichen Rückmeldungen beider Seiten. Eine «Muss»-Formulierung würde bedeuten, dass für alle Abfallfraktionen jeweils eine eigene Gebühr erhoben werden müsste. Eine vollständige Streichung hingegen stünde im Widerspruch zum übergeordneten Recht. Daher ist es aus Sicht des Gemeinderats richtig, in der Verordnung die Möglichkeit vorzusehen, mengenabhängige Einzelgebühren einführen zu können. Das beste Beispiel hierfür ist der Gebührensack für den Hauskehricht gemäss Absatz 1.
Aufgrund der eingegangenen Rückmeldungen wurden noch einige redaktionelle Anpassungen im Wording vorgenommen. Diese haben keine Auswirkungen auf den Vollzug, wurden jedoch der Korrektheit halber aufgenommen.
10.2 Erwägungen
Der vorliegende Entwurf der totalrevidierten Verordnung über die Abfallbeseitigung setzt übergeordnetes Recht um und berücksichtigt die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung.
Die durchgeführte Vernehmlassung zeigte, dass der Entwurf der Totalrevision der Verordnung über die Abfallbeseitigung der Gemeinde Glarus Süd grossmehrheitlich auf positive Rückmeldungen und grosse Akzeptanz stiess.
Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass mit dem vorliegenden Entwurf eine rechtlich fundierte sowie zweckdienliche Verordnung erarbeitet wurde. Die gegenüber dem Entwurf (Vernehmlassung) vorgenommenen Änderungen sind begründet und nachvollziehbar.
10.3 Beschluss Gemeinderat
Der Gemeinderat hat seiner Sitzung vom 19.03.2026 die Totalrevision der Verordnung über die Abfallbeseitigung zuhanden der Gemeindeversammlung verabschiedet.
10.4 Antrag des Gemeinderates
Gestützt auf die vorstehenden Erläuterungen beantragt der Gemeinderat der Gemeindeversammlung, folgende Beschlüsse zu fassen:
10.4.1 Genehmigung der Verordnung über die Abfallbeseitigung mit Inkrafttreten per 01.01.2027, vorbehältlich Erteilung der kantonalen Genehmigung;
10.4.2 Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission (GPK)
Der Umgang mit Abfällen, wie die Sammlung/Verwertung rezyklierbarer Abfälle und die Sammlung von Abfällen zur Verbrennung in der Kehrichtverbrennungsanlage, erreicht in Glarus Süd nach Ansicht der GPK einen guten Stand, auch wenn im Detail immer Optimierungsmöglichkeiten bestehen. Die Abfallverordnung der Gemeinde muss periodisch an Veränderungen im übergeordneten Recht und an neue Entwicklungen angepasst werden. Diese Anpassung erfolgt mit dem Vorschlag des Gemeinderates in massvollem Ausmass.
Die GPK empfiehlt, der Vorlage des Gemeinderates zuzustimmen.