Traktandum 9
Teilrevision Personalreglement
- Genehmigung
9.1 Ausgangslage
Die Landsgemeinde hat am 4. Mai 2025 Änderungen am kantonalen Gesetz über die Schule und Bildung beschlossen. Mit dieser Teilrevision des Bildungsgesetzes wurden insbesondere die Zuständigkeiten im Bereich Schule neu geordnet. Die bisherige Schulkommission wird durch die Bildungskommission ersetzt, welche neu strategische Aufgaben als Fachkommission wahrnimmt. Operative Aufgaben werden dem Gemeinderat sowie den Hauptschulleitungen zugewiesen.
Diese Änderungen auf kantonaler Ebene erfordern auf kommunaler Ebene eine schrittweise Anpassung der bestehenden Rechtsgrundlagen. In einem ersten Schritt war die Gemeindeordnung der Gemeinde Glarus Süd einer Teilrevision zu unterziehen, damit sie an die neuen kantonalen Vorgaben angepasst werden konnte. Diese Teilrevision hat die Gemeindeversammlung am 20.11.2025 beschlossen. Darauf aufbauend sind in einem zweiten Schritt die weiteren kommunalen Erlasse im Schulbereich zu überarbeiten. Dazu gehört namentlich das Personalreglement.
Die vorliegenden Änderungen stehen somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der übergeordneten Neuausrichtung der schulischen Führungs- und Zuständigkeitsordnung. Sie dienen der Harmonisierung des kommunalen Rechts mit dem revidierten kantonalen Bildungsgesetz und stellen sicher, dass die personalrechtlichen Grundlagen im Schulbereich rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen kantonalen Bestimmungen angepasst werden.
9.2 Systematischer Zusammenhang
Die Teilrevision des Personalreglements schafft die Voraussetzung dafür, dass die personalrechtlichen Rahmenbedingungen im Schulbereich bis zum Inkrafttreten des neuen Bildungsgesetzes am 1. August 2026 mit dem übergeordneten Recht übereinstimmen.
9.3 Inhalt der Anpassungen
Im Personalreglement sind mehrere Bestimmungen anzupassen. Einerseits werden bestehende Verweise und Zuständigkeitsbezeichnungen bereinigt, andererseits werden einzelne Regelungen inhaltlich ergänzt. So wird in Art. 1 Abs. 3 neu ein Verweis auf Art. 16 betreffend Kündigungsfristen aufgenommen. In Art. 5 Abs. 1 Ziff. d wird festgehalten, dass neu die Hauptschulleitung die Anstellungsinstanz der Lehrpersonen ist. In Art. 12 Abs. 2 Ziff. d wird klargestellt, dass bestimmte Regelungsinhalte nicht nur im Arbeitsvertrag, sondern auch in einer Zusatzvereinbarung festgehalten werden können.
Von besonderer Bedeutung ist die Anpassung von Art. 16 betreffend Kündigungsfristen und -termine. Mit dem neuen Abs. 3 wird für Lehrpersonen ausdrücklich geregelt, dass das Arbeitsverhältnis jeweils auf das Ende eines Semesters oder eines Schuljahres gekündigt werden kann. Gleichzeitig wird festgelegt, dass die Kündigungsfrist am 31. Oktober beziehungsweise am 28. oder 29. Februar endet. Diese Präzisierung schafft Klarheit in einem Bereich, der für die Personalplanung der Schule und für die betroffenen Lehrpersonen von wesentlicher Bedeutung ist.
Ebenfalls ergänzt wird Art. 50 Abs. 1 Ziff. g betreffend bezahlten Urlaub. Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass bei Lehrpersonen die Entschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung direkt an die Lehrperson ausbezahlt wird, wenn der betreffende Kurs in die unterrichtsfreie Zeit fällt. Damit wird eine sachgerechte und transparente Regelung geschaffen, welche der besonderen Arbeitsorganisation von Lehrpersonen Rechnung trägt.
Das Besoldungsreglement ist von der vorliegenden Teilrevision nicht betroffen und bleibt unverändert.
9.4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Nachfolgend wird erläutert, welche Änderungen gegenüber des derzeit in Kraft stehenden Personalreglements vorgesehen sind.
Artikel 1; Geltungsbereich
Die Bestimmung wird ergänzt, damit die Regelung zu den Kündigungsfristen neu ausdrücklich auch für Lehrpersonen als anwendbar erklärt wird.
Artikel 5; Anstellungsinstanzen
Die Zuständigkeit für die Anstellung von Lehrpersonen wird an die neue schulrechtliche Organisationsstruktur angepasst.
Artikel 12; Arbeitsvertrag
Die Bestimmung wird präzisiert, indem neu die Regelung des Arbeitsorts auch in einer Zusatzvereinbarung vorgesehen werden kann.
Artikel 16; Kündigungsfristen und -termine
Für Lehrpersonen wird eine besondere Regelung hinsichtlich Kündigungsfristen und Kündigungsterminen aufgenommen. Diese findet sich in Abs. 3, weshalb die Nummerierung bei den bisherigen Abs. 3 und 4 angepasst wird (neu Abs. 4 und 5).
Artikel 50; Bezahlter Urlaub
Die Bestimmung wird ergänzt, um den Anspruch im Zusammenhang mit J+S-Kursen sowie die Auszahlung der EO-Entschädigung zu regeln.
Die Änderungen des Personalreglements machen entsprechende Anpassungen der Ausführungsverordnung zum Personalreglement notwendig. Die Regelung dieser Anpassungen fällt in die Zuständigkeit des Gemeinderats.
9.5 Inkrafttreten des Personalreglementes
Die vorgenannten Änderungen am Personalreglement sollen per 1. August 2026 in Kraft treten. Nach Genehmigung des teilrevidierten Personalreglementes durch die Gemeindeversammlung wird der Gemeinderat die dadurch notwendig werdenden Änderungen an den Ausführungsbestimmungen ebenfalls erlassen.
9.6 Antrag des Gemeinderates
Gestützt auf die Ausführungen beantragt der Gemeinderat der Gemeindeversammlung, nachstehendem Antrag zuzustimmen:
9.6.1 Genehmigung der Teilrevision Personalreglement mit Inkrafttreten per 01.08.2026;
9.6.2 Mit dem Vollzug wird der Gemeinderat beauftragt.
Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission (GPK)
Durch die Teilrevision des kantonalen Bildungsgesetzes sind in der Personalverordnung der Gemeinde kleine Anpassungen, beispielsweise betreffend Anstellungsinstanz oder Kündigungsfrist für die Lehrpersonen, notwendig geworden.
Die GPK empfiehlt, der Vorlage des Gemeinderates zuzustimmen.