Traktandum 7
Gemeindeversammlungsantrag Melitta Zopfi
- Änderung von Art. 79 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung
7.1 Ausgangslage
Melitta Zopfi und weitere Mitunterzeichnende haben am 20. Juni 2025 bei der Gemeindeverwaltung Glarus Süd zuhanden einer nächsten Gemeindeversammlung folgenden Antrag gestellt:
Gestützt auf Artikel 35 des kantonalen Gemeindegesetzes stellen die unterzeichnenden Stimmberechtigten zuhanden der Gemeindeversammlung den Antrag auf Änderung von Artikel 79 Absätze 2 und 3 der Gemeindeordnung. Diese Absätze sollen neu folgendermassen lauten:
2 In Elm, Linthal und Schwanden werden Heime geführt. Diese decken als Mindestangebot grundsätzlich alle Pflegebedarfsstufen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ab.
3 Auf Beschluss der Stimmberechtigten können Heime aufgegeben oder zusätzliche geführt oder kann das Mindestangebot unterschritten werden.
Begründung der Antragstellenden:
In der ganzen Gemeinde Glarus Süd sollen vergleichbare Möglichkeiten bestehen, den Lebensabend auch bei stationärer Betreuung in der Nähe des bisherigen Wohnortes zu verbringen. Das trägt zur Lebensqualität der Bevölkerung bei uns und stärkt die Attraktivität der Gemeindeteile.
Die Glarus Süd Care soll verpflichtet werden, an allen drei bestehenden Standorten ein stationäres Angebot an Pflege und Betreuung bereitzustellen, wie es heutzutage für Alters- und Pflegeheime gängig ist (Mindestangebot). Aufgrund der begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen muss die Verpflichtung auf diesen Standard beschränkt bleiben. An allen Standorten auch spezialisierte Leistungen anzubieten (z. B. für Personen mit schwerer psychischer Beeinträchtigung), dürfte auf absehbare Zeit nicht möglich sein. Hier wird es darum gehen, den betroffenen Menschen eine entsprechend qualifizierte Pflege und Betreuung, wenn möglich innerhalb der Gemeinde anzubieten oder für den Zugang zu einem Angebot ausserhalb besorgt zu sein.
Falls die Glarus Süd Care an einem Heimstandort das Mindestangebot gemäss Absatz 2 unterschreiten möchte, sollen darüber gemäss dem vorgeschlagenen Absatz 3 die Stimmberechtigten entscheiden. So wie es schon bisher für die Aufgabe oder Neugründung von Heimstandorten der Fall ist.
Nach Annahme des Änderungsantrags durch die Stimmberechtigten ist die Eigentümerstrategie des Gemeinderates für die Glarus Süd Care zu überprüfen. Falls nötig ist gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 der Gemeindeordnung eine Leistungsvereinbarung zwischen der Gemeinde und der Glarus Süd Care abzuschliessen, welche die Leistungsvereinbarung des Kantons ergänzt.
Dieser Antrag ist eine Reaktion auf die in Vorbereitung stehende Änderung des Angebots im Altersheim Elm, welches auf Personen mit tieferem Pflegebedarf beschränkt werden soll. Die Antragstellenden möchten, dass die Stimmberechtigten über diese für das Sernftal einschneidende Massnahme entscheiden können. Sie ersuchen daher den Gemeinderat dafür zu sorgen, dass mit unumkehrbaren Arbeiten zur Umsetzung der Angebotsänderung bis zum Entscheid der Stimmberechtigten zugewartet wird. Dementsprechend soll der Antrag schnellstmöglich der Gemeindeversammlung vorgelegt werden.
7.2 Zustandekommen des Antrags
Die Voraussetzungen und der Inhalt des Rechts, zuhanden der Gemeindeversammlung einen Antrag zu stellen, richten sich nach der Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz (vgl. Art. 77 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte [GPR]). Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, jederzeit selbstständig oder gemeinsam mit anderen Stimmberechtigten der Vorsteherschaft Anträge über Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung oder an der Urne fallen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG]).
Nach Art. 27 Abs. 1 lit. c GG sind die Stimmberechtigten zuständig für den Erlass der Gemeindeordnung, sodass der Antrag eine Materie betrifft, welche in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung fällt. Ein Antrag muss in materieller Hinsicht den Grundsatz der Einheit der Materie wahren und darf nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht widerspricht, sowie nichts verlangen, was offensichtlich undurchführbar ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 und Abs. 3 GG). In formeller Hinsicht muss der Antrag genau umschrieben und begründet sein, soll von den Antragstellern eigenhändig unterschrieben sein oder mit qualifizierter elektronischer Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 16 Abs. 4 GG).
In materieller Hinsicht wird der Grundsatz der Einheit der Materie gewahrt und der Antrag beinhaltet nicht etwas offensichtlich Undurchführbares, indem er die Änderung der Gemeindeordnung verlangt. Der Antrag der Antragstellenden erfüllt sodann in formeller Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen, sodass er gültig zustande gekommen ist.
7.3 Zulässigkeit eines Antrags
Der Antrag der Antragstellenden erfüllt in formeller Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen, sodass er gültig zustande gekommen ist. Der Gemeinderat hat sodann innert drei Monaten über die rechtliche Zulässigkeit des Antrages zu entscheiden und diesen Entscheid im Amtsblatt zu publizieren. Erklärt der Gemeinderat einen Antrag als rechtlich zulässig, so legt er diesen spätestens innert zwei Jahren, zusammen mit seinen Anträgen und allfälligen Gegenvorschlägen, der Gemeindeversammlung zur Abstimmung vor (vgl. Art. 79 Abs. 1 GPR). Der Entscheid des Gemeinderates über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Antrages zuhanden der Gemeindeversammlung kann innert 30 Tagen seit seiner Bekanntgabe im Amtsblatt mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Der Entscheid des Regierungsrates kann anschliessend innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 93 GPR). Den Beschwerden kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu, d. h., dass die Entscheide über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Antrages vollstreckbar sind (vgl. Art. 94 Abs. 1 GPR).
An seiner Sitzung vom 12. August 2025 hat der Gemeinderat den Antrag von Melitta Zopfi und Mitunterzeichnern als zulässig erklärt. Die Publikation dieser Zulässigkeitserklärung erfolgte im Amtsblatt Nr. 179 vom 20. August 2025. Gegen diese Zulässigkeitserklärung sind innerhalb der gesetzlichen Frist keine Beschwerden beim Regierungsrat eingegangen. Bis zur Drucklegung des Memorials lagen dem Gemeinderat keine weiteren Kenntnisse im Zusammenhang mit etwaigen Beschwerden vor. Allfällige Ausführungen hierzu erfolgen anlässlich der Gemeindeversammlung.
7.4 Stellungnahme des Gemeinderates zum Antrag von Melitta Zopfi und Mitunterzeichnern
7.4.1 Einleitung
Der Gemeinderat anerkennt das Anliegen der Antragsstellenden, eine wohnortsnahe stationäre Altersbetreuung innerhalb der Gemeinde Glarus Süd sicherzustellen. Der Gemeinderat ist jedoch der Auffassung, dass die beantragte Regelung in der Gemeindeordnung die unternehmerische und organisatorische Handlungsfähigkeit der Glarus Süd Care erheblich einschränken würde. Die Glarus Süd Care ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechnung und eigenem Vermögen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung) und trägt die Verantwortung für einen wirtschaftlichen und bedarfsgerechten Betrieb der Alters- und Pflegeheime. Der Gemeinderat sowie der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung von Glarus Süd Care haben sich eingehend und vertieft mit dem vorliegenden Antrag auseinandergesetzt.
Dabei wurden sowohl der unabhängige Untersuchungsbericht der Federas Beratung AG (nachfolgend Federas-Bericht, im Anhang ab Seite 146) als auch umfangreiche weitere Akten zur Glarus Süd Care beigezogen. Aus dem Federas-Bericht ergibt sich, dass dazu insbesondere Finanz- und Rechnungsunterlagen, Kosten- und Leistungsdaten, Belegungs- und Personalkennzahlen, Protokollauszüge, Stellungnahmen sowie aufsichts- und betriebsbezogene Unterlagen gehörten.
7.4.2 Wandel in der Altersversorgung
Schweizweit befindet sich die Langzeitpflege in einer dynamischen Entwicklung; die Bevölkerung wird immer älter und möchte so lange wie möglich zu Hause gepflegt und betreut werden. Dies hat wiederum Auswirkungen auf die Bettenauslastung der verschiedenen stationären Langzeitpflegeeinrichtungen. Um den zukünftigen Bedarf in der Langzeitpflege im Kanton Glarus zu planen, hat der Kanton die KPMG damit beauftragt, eine detaillierte Versorgungsplanung der Langzeitpflege auf Ebene Kanton und Gemeinde für die Jahre 2030 und 2035 auszuarbeiten. Im Endbericht der KPMG vom Mai 2022 wird skizziert, dass im Kanton Glarus eine Verlagerung von stationärer hin zu ambulanter und intermediärer Versorgung, insbesondere zu Tagesstätten und Alterswohnungen, stattfinden wird. Die Entwicklung der Belegungszahlen bei der Glarus Süd Care zeigt, dass diese Entwicklung bereits eingesetzt hat. Während im Jahr 2020 noch durchschnittlich 193 Betten belegt waren, liegt die Belegung aktuell (Stand 31.03.2026) noch bei 138 Betten.
Die Erkenntnisse im Federas-Bericht bekräftigen diese Entwicklung zusätzlich: Für das Jahr 2023 weist er für die Glarus Süd Care nicht nur gesamtschweizerisch, sondern auch im Vergleich der Glarner Anbieter den tiefsten Belegungsgrad in der Langzeitpflege aus. Gleichzeitig zeigt der Bericht, dass der Personalschlüssel pro Beherbergungstag zwar im gesamtschweizerischen Vergleich unterdurchschnittlich ist, im kantonalen Vergleich jedoch am höchsten liegt. Hinzu kommt, dass die Pensionstaxen 2023 sowohl unter dem Schweizer Durchschnitt als auch unter dem Durchschnitt der verglichenen Glarner Heime lagen. Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass trotz vergleichsweise tieferer Pensionstaxen keine höhere Bettenbelegung resultiert. Durch die tiefe Belegung besteht gemäss Federas-Bericht bei den Pensionskosten pro Beherbergungstag eine Unterdeckung von rund CHF 20 pro Tag und Platz. Diese Befunde verdeutlichen, dass das bisherige Modell mit einem breit vorgehaltenen Angebot an allen drei Standorten der Glarus Süd Care wirtschaftlich zunehmend unter Druck gerät. Eine starre Vorgabe, alle Pflegestufen an allen Standorten anzubieten, entspricht damit weder dem absehbaren Bedarf noch ermöglicht sie eine bedürfnisgerechte und wirtschaftlich tragfähige Weiterentwicklung der Angebote.
7.4.3 Strukturelles Defizit
Im Federas-Bericht wird ausdrücklich festgehalten, dass bei der Glarus Süd Care ein strukturelles Defizit vorliegt (vgl. RZ 174 des Federas-Bericht). Dieses ist nicht nur auf einzelne ausserordentliche Belastungen zurückzuführen, sondern auf ein dauerhaft ungünstiges Aufwand-Ertrags-Verhältnis: Die Belegung über alle drei Standorte ist deutlich zu tief, während gleichzeitig hohe Infrastruktur-, Energie-, Abschreibungs- und Personalkosten anfallen. Nach Einschätzung von Federas lässt sich das bestehende stationäre Vollangebot an drei Standorten bei der aktuellen Nachfrage und den geltenden Pflegetaxen und konkurrenzfähigen Pensionstaxen nicht kostendeckend finanzieren (vgl. RZ 179 des Federas-Bericht).
7.4.4 Fachkräftemangel
Die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Pflege für die Glarner Bevölkerung ist eng mit der Verfügbarkeit von qualifiziertem Personal verknüpft. Der Fachkräftemangel wurde im Rahmen der Stakeholder-Befragungen des Kantons als die zentrale Herausforderung identifiziert. Die im Bericht «Versorgungsplanung der Langzeitpflege des Kantons Glarus» dargestellten Prognosen zum Personalbedarf verdeutlichen, dass der Fachkräftemangel das grösste strukturelle Risiko für die zukünftige Versorgungssicherheit darstellt. Während der Bedarf an ambulanten und intermediären Leistungen bis 2035 stark ansteigt, wächst das verfügbare Fachpersonal nicht im gleichen Ausmass. Bereits heute zeigt sich, dass qualifizierte Pflegefachpersonen nur mit erheblichem Rekrutierungsaufwand gewonnen und gehalten werden können.
Es ist bereits heute eine grosse Herausforderung für die Glarus Süd Care, den Betrieb – insbesondere bei kurzfristigen Ausfällen (Krankheit oder Unfall) – mit eigenem und geeignetem Personal sicherzustellen. Müssen diese Ersatzdienste durch externe Fachkräfte geleistet werden, fallen teilweise doppelte Personalkosten an. Der Federas-Bericht hält in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass die Personalkosten im Verhältnis zu den Erträgen zu hoch sind. Dies wird nicht nur auf die tiefe Belegung zurückgeführt, sondern auch auf den Umstand, dass an drei Standorten ein umfassendes Pflegeangebot über alle Pflegestufen vorgehalten wird und der Personalschlüssel entsprechend hoch dotiert ist. Gleichzeitig zeigt der Bericht, dass an allen drei Standorten weitgehend vergleichbare Leistungen erbracht werden und überdurchschnittlich viele Bewohnerinnen und Bewohner in tiefen Pflegestufen betreut werden (vgl. RZ 153 des Federas-Berichts). Gerade vor diesem Hintergrund erscheint eine Bündelung der personellen Ressourcen sachlich geboten, damit Fachkräfte gezielter eingesetzt und nicht an drei Standorten parallel für ein umfassendes Angebot vorgehalten werden müssen. Die im Betriebsjahr 2025 erreichte Reduktion des Einsatzes von temporärem Personal und die daraus resultierende Entlastung der Betriebsrechnung zeigen denn auch, dass betriebliche Flexibilität und eine an den effektiven Bedarf angepasste Organisation wesentlich sind, um die Personalkosten nachhaltig zu stabilisieren.
Der Fachkräftemangel ist nicht nur eine personelle, sondern auch eine finanzielle und strategische Schlüsselfrage. Eine nachhaltige Versorgung kann nur gelingen, wenn die Personalressourcen gezielt dort eingesetzt werden, wo sie gemäss Versorgungsstrategie die grösste Wirkung entfalten – insbesondere im ambulanten und intermediären Bereich. Die Prognosen zeigen, dass der Bedarf an ambulanten und intermediären Pflegestunden bis 2035 massiv steigen wird (+82 % bzw. +145 %), während die stationären Kapazitäten eher rückläufig sind. Die Rekrutierung und Bindung qualifizierter Pflegefachpersonen ist bereits heute anspruchsvoll und wird in Zukunft noch kritischer.
Ohne eine gezielte Personalstrategie und neue Arbeitszeitmodelle können weder die geplanten Versorgungsangebote noch das geforderte Angebot dauerhaft gewährleistet werden. Der Fachkräftemangel ist somit nicht nur ein personelles, sondern auch ein finanzielles und strategisches Risiko. Eine nachhaltige Langzeitpflege erfordert, dass vorhandene Personalressourcen effizient eingesetzt werden und der Fokus konsequent auf Versorgungsbereiche wie die ambulante und intermediäre Pflege gelegt wird.
7.4.5 Infrastrukturen
Die Gebäude an allen Standorten der Glarus Süd Care-Heime Schwanden (Baujahr Pflegeheim: 1988, Totalrenovation Altersheim: 1983), Linthal (Baujahr Altbau: 1978, Baujahr Neubau: 2004) und Elm (Baujahr: 1898, Umbau: 1942, danach weitere kleinere und grössere Renovierungen und Erneuerungen bis ins Jahr 2000) nähern sich dem Ende ihrer Nutzungs- und Lebensdauer. Der Versicherungswert der Infrastruktur von Glarus Süd Care beträgt CHF 64.2 Mio. und ist buchhalterisch bereits weitgehend abgeschrieben. Die Infrastruktur der Glarus Süd Care entspricht in wesentlichen Teilen nicht mehr den heutigen betrieblichen und pflegerischen Anforderungen. Dies erschwert eine gesundheitsschonende und stufengerechte Pflege der Bewohnenden und führt teilweise auch zu erschwerten Arbeitsbedingungen für das Personal. Insbesondere am Standort Elm bestehen erhebliche bauliche Einschränkungen; gemäss Federas, aber auch durch die von GLSC aufgegebenen Studien und Beurteilungen, besteht dort aufgrund der alten und sanierungsbedürftigen baulichen Infrastruktur dringlicher Handlungsbedarf. Insbesondere in Bezug auf die Barrierefreiheit bei der Betreuung von Personen mit hohem Pflegebedarf, aber auch im Hinblick auf den allgemeinen Zustand des Gebäudes.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass die in die Jahre gekommene Infrastruktur aller drei Standorte zusammen mit den Unterhalts-, Energie- und Abschreibungskosten wesentlich zum schlechten Aufwand-Ertrags-Verhältnis beiträgt. Sowohl der Untersuchungsbericht der Federas Beratung AG als auch Abklärungen der Glarus Süd Care zeigen damit, dass in naher Zukunft grössere Investitionen und bauliche Ertüchtigungen an allen drei Standorten unausweichlich sind. Aufgrund der auch künftig knappen Finanzen sind diese so zu priorisieren, dass mit dem geringsten Mitteleinsatz der grösste pflegerische und betriebliche Mehrwert erzielt werden kann.
Eine Vollversorgung stellt deutlich erhöhte Anforderungen an die Infrastruktur, da sie spezifische pflegetechnische Einrichtungen sowie uneingeschränkte Barrierefreiheit voraussetzt. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die Fachkräfte und das gesamte Personal erheblich. In einer veralteten Umgebung wird es zusätzlich erschwert, qualifizierte Mitarbeitende zu rekrutieren und langfristig zu binden.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die begrenzten finanziellen Mittel für die Erneuerung der Infrastruktur im Interesse der Gemeinde Glarus Süd und ihrer Bewohner optimal eingesetzt werden können.
Bei einer Annahme des Antrags wäre eine solche Priorisierung jedoch nicht möglich. In der Folge müssten alle drei Standorte fortlaufend und unabhängig von der Wirtschaftlichkeit an die entsprechenden Anforderungen angepasst, umgebaut oder erweitert werden. Dies zusätzlich zu den ohnehin anstehenden Sanierungen und Renovierungen, die aufgrund der Lebens- und Nutzungsdauer erforderlich sind.
7.4.6 Finanzielle Auswirkungen des Antrags
Der Untersuchungsbericht der Federas Beratung AG sowie interne Auswertungen der Glarus Süd Care zeigen übereinstimmend, dass die finanzielle Situation eng mit der Bettenbelegung, der Pflegeintensität und der Personalstruktur zusammenhängt. Der Federas-Bericht hält ausdrücklich fest, dass bei der Glarus Süd Care ein strukturelles Defizit besteht, das auf zu tiefe Erträge und gleichzeitig zu hohe Kosten zurückzuführen ist. Als Hauptursachen nennt der Bericht den über alle drei Standorte deutlich zu tiefen Belegungsgrad, die im Verhältnis zu den Erträgen zu hohen Personalkosten sowie das Vorhalten eines umfassenden Pflegeangebots in allen Pflegestufen an drei Standorten. Federas kommt zum Schluss, dass sich dieses stationäre Vollangebot bei der heutigen Nachfrage mit den anerkannten Pflegetaxen und konkurrenzfähigen Pensionstaxen nicht kostendeckend finanzieren lässt. Zusätzlich besteht bei den Pensionskosten pro Betreuungstag bereits heute eine Unterdeckung von rund CHF 20 pro Tag und Platz. Eine starre Festschreibung eines Mindestangebots an allen drei Standorten würde diese strukturellen Probleme nicht lösen, sondern die betriebliche und personelle Flexibilität weiter einschränken und das bestehende Defizit zusätzlich verschärfen. Aus Sicht des Gemeinderates muss deshalb eine bedarfsgerechte und standortübergreifend flexible Zuweisung von Bewohnenden und personellen Ressourcen weiterhin möglich bleiben.
7.4.7 Sicht des Gemeinderats
Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass strategische und betriebliche Fragen zur Ausgestaltung der Alters- und Pflegeangebote weiterhin im Rahmen der Eigentümerstrategie sowie über Leistungsvereinbarungen zwischen dem Kanton und der Glarus Süd Care geregelt werden sollen. Der Federas-Bericht zeigt klar auf, dass sich die Altersversorgung strukturell bereits im Wandel befindet – wie dies von der KPMG, unabhängig von der Glarus Süd Care, ebenfalls festgestellt wurde - dass das bestehende stationäre Vollangebot an drei Standorten unter den heutigen Rahmenbedingungen nicht kostendeckend finanzierbar ist und dass ein strukturelles Defizit vorliegt. Gleichzeitig macht der Federas-Bericht deutlich, dass aus diesen Befunden klare strategische und aufsichtsrechtliche Schlussfolgerungen zu ziehen sind.
Vor diesem Hintergrund erachtet der Gemeinderat die im Antrag vorgesehene Streichung der «wirtschaftlichen Tragbarkeit» und die starre Verankerung von Mindestangeboten in der Gemeindeordnung als nicht zielführend. Eine langfristig gesicherte, qualitativ gute und finanzierbare Altersversorgung setzt voraus, dass Angebote, Standorte und Betriebsmodelle laufend an die tatsächliche Nachfrage, die personellen Möglichkeiten und die finanziellen Rahmenbedingungen angepasst werden können. Eine solche Flexibilität würde durch den Antrag erheblich eingeschränkt.
Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Antrag insbesondere am Standort Elm von einzelnen Betroffenen als Verbesserung wahrgenommen würde, weil damit eine Betreuung in allen Pflegestufen vor Ort möglichst erhalten bliebe. Aus Sicht des Gemeinderates überwiegen jedoch die langfristigen Nachteile, weil eine starre Festschreibung die notwendige Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur erschweren und den künftigen Handlungsspielraum zusätzlich einengen würde. Eine Verschlechterung bestünde dabei nicht zwingend sofort in der Pflegequalität (wenn auch ggf. zu einem späteren Zeitpunkt, da sich aktuell nur schwer Fachkräfte für den Standort Elm finden lassen), sondern darin, dass notwendige Anpassungen verzögert oder verunmöglicht würden und sich dadurch finanzielle Defizite und späterer Handlungsdruck weiter erhöhen könnten. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass dem Gemeinderat diese Risiken bewusst sind und mit der Transformation Elm sowie weiteren Aufträgen an den Verwaltungsrat bereits Schritte zur Weiterentwicklung eingeleitet wurden.
Hinzu kommt, dass ein politisches Festhalten an einem umfassenden Angebot an allen drei Standorten potenziell auch erhebliche Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt haben könnte. Dabei ist zu beachten, dass die Glarus Süd Care gemäss Gemeindeordnung grundsätzlich ausschliesslich mit dem eigenen Vermögen haftet und keine generelle Defizitgarantie der Gemeinde besteht. Eine automatische Übernahme von Defiziten durch die Gemeinde ist somit nicht vorgesehen. Allerdings sind kommunale Zuschüsse an die Glarus Süd Care rechtlich nicht ausgeschlossen. Solche Zuschüsse würden neue Ausgaben der Gemeinde darstellen und müssten hinsichtlich Zuständigkeit, Ausgestaltung und Finanzierung gesondert geprüft werden. Interne Einschätzungen gehen davon aus, dass ein Festhalten am bestehenden Angebot zu einer jährlichen Mehrbelastung in erheblicher Grössenordnung führen könnte. Je nach Umfang und Finanzierungsart könnten sich daraus spürbare Auswirkungen auf den Steuerhaushalt ergeben; in den internen Überlegungen wurde dabei auch eine Grössenordnung von bis zu rund 3 Steuerprozenten (entspricht ca. CHF 900'000) ermittelt. Eine solche Mehrbelastung würde den finanzpolitischen Handlungsspielraum der Gemeinde zusätzlich einengen und könnte sie im kantonalen Vergleich steuerlich deutlich schwächen.
Insgesamt zeigen der Federas-Bericht sowie die weiteren Berechnungen, Einschätzungen und Abklärungen des Gemeinderats und der Glarus Süd Care, dass eine nachhaltige, qualitativ gute, bedürfnisgerechte und finanzierbare Versorgung nur mit ausreichender Flexibilität, klarer strategischer Steuerung und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragbarkeit möglich ist. Der Antrag würde demgegenüber eine starre Struktur festschreiben, welche die bestehenden Herausforderungen tendenziell verschärfen und notwendige Entwicklungsschritte zusätzlich erschweren würde.
Unabhängig von der Ablehnung des vorliegenden Antrags ist sich der Gemeinderat bewusst, dass die aufgezeigten strukturellen, finanziellen und betrieblichen Herausforderungen eine gezielte Weiterentwicklung der Glarus Süd Care erfordern. Er beabsichtigt deshalb, die bereits eingeleiteten Arbeiten zur strategischen Neuausrichtung weiterzuführen und der Bevölkerung zu gegebener Zeit die nächsten Schritte, Zielsetzungen und Entscheidungsgrundlagen für eine konsistente und nachhaltige Weiterentwicklung der Glarus Süd Care aufzuzeigen. Dazu gehören insbesondere die Weiterbearbeitung der Transformation am Standort Elm, die Klärung der künftigen Angebotsstruktur, die Prüfung der finanziellen Tragbarkeit sowie die Erarbeitung einer mittel- bis langfristig tragfähigen Gesamtstrategie. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass es die alleinige Kompetenz der Stimmberechtigten ist, darüber zu entscheiden, ob ein Heimstandort gänzlich aufgegeben oder ein zusätzlicher begründet werden soll (Art. 79 Abs. 3 der Gemeindeordnung).
Aus den genannten Gründen ist der Antrag deshalb abzulehnen.
7.5 Antrag des Gemeinderates
Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, den Antrag von Melitta Zopfi und Mitunterzeichnenden zur Änderung von Art. 79 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung abzulehnen.
7.5.1 Der Antrag von Melitta Zopfi und Mitunterzeichnenden zur Änderung von Art. 79 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung der Gemeinde Glarus Süd wird abgelehnt.
7.5.2 Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission (GPK)
Die Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission (GPK) basiert auf dem Antrag von Melitta Zopfi vom 20. Juni 2025, den Gemeinderatsbeschlüssen vom 12. August 2025, 26. Januar sowie 2. April 2026 und der Stellungnahme von Glarus Süd Care vom 11. März 2026.
Die beantragte Änderung von Artikel 79 Absätze 2 und 3 der Gemeindeordnung würde den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung von Glarus Süd Care sowie den Gemeinderat in ihrer Handlungsfreiheit erheblich einschränken.
Nicht nur die GPK hat dies erkannt, sondern auch der Bericht der Firma Federas weist klar darauf hin, dass die negativen Finanzergebnisse struktureller Art sind. Damit diese strukturellen Probleme vom Gemeinderat und vom Verwaltungsrat der GLSC gelöst werden können, braucht es jedoch maximalen Handlungsspielraum.
Die GPK warnt vor einer Annahme des Antrags, weil dadurch die wirtschaftlichen Ziele der aktuellen Eigentümerstrategie nicht erreicht werden können. Sie empfiehlt der Gemeindeversammlung, dem Antrag des Gemeinderats zu folgen und den Antrag von Melitta Zopfi abzulehnen.